Förderbedingungen
1: Zweckgebundene Verwendung der Förderbeiträge
Die zugesprochenen Gelder sind zweckgebunden. Leistungsempfänger verpflichten sich, die zugesprochenen Gelder oder finanzielle Zuwendungen anderer Art gemäss Fördervertrag ausschliesslich für das bewilligte Projekt bzw. Teilprojekt zu verwenden. Inhaltliche Änderungen, Terminverschiebungen, Änderung von Beteiligten etc. sind mit uns zwingend abzusprechen. Wir müssen umgehend über geplante Änderungen informiert werden, da jede Änderung zum Verlust des Rechts auf die zugesagten Fördergelder führen könnte. Die Förderung für das geänderte Projekt kann nur bei erneuter schriftlicher Zustimmung durch uns aufrechterhalten bleiben. Wir behalten uns vor, bei nicht bewilligten Änderungen des Projekts zugesagte Gelder nicht auszuzahlen bzw. bereits ausbezahlte Gelder von den Leistungsempfängern zurückzufordern.
2: Zurückerstattung der Fördergelder bei Projektabsagen
Bei Nichtdurchführung des Projekts behalten wir uns vor, bereits ausbezahlte Gelder von den Leistungsempfängern zurückzufordern. Wenn ein Projekt abgesagt oder nicht durchgeführt wird, verpflichten sich die Leistungsempfänger dazu, bereits überwiesene Gelder unaufgefordert an uns zurückzuerstatten und uns unverzüglich und schriftlich über den Grund der Absage zu informieren.
3: Fördervereinbarung
Für Unterstützungsbeiträge über CHF 10'000.- pro Jahr wird eine Fördervereinbarung abgeschlossen. Im Bereich Bildungsbeiträge wird auch für Unterstützungsbeiträge unter CHF 10.000,- pro Jahr eine Fördervereinbarung abgeschlossen. Die Leistungsempfänger erklären sich durch die rechtsgültige Unterzeichnung der Fördervereinbarung mit den Förderbedingungen der Stanley Thomas Johnson Stiftung einverstanden. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt ist die Fördervereinbarung unterzeichnet im Original an die Stiftung zurückzusenden.
4: Eingangsbestätigung Zahlungsgutschrift
Innerhalb von 10 Tagen bestätigen die Leistungsempfänger per E-Mail den Eingang einer Zahlung.
5: Teilzahlungen
Die Leistungsempfänger akzeptieren, dass die Förderung in Teilzahlungen ausbezahlt wird. Die Fristen für die Auszahlung der Raten sind in der Fördervereinbarung festgehalten. Die Auszahlung der einzelnen Raten erfolgt erst zum Zeitpunkt, da die Leistungsempfänger sämtliche Verpflichtungen der Stiftung gegenüber erfüllt haben.
6: Kommunikation
Die Leistungsempfänger verpflichten sich, in der projektbezogenen Medienarbeit (on- und offline) auf die Förderung durch die Stanley Thomas Johnson Stiftung hinzuweisen. Bei Projektunterstützungen sind unser Logo oder unser Schriftzug zu verwenden. Das Logo kann im Bereich «Downloads» heruntergeladen werden. Aus unserer Nennung und der Platzierung des Logos muss klar ersichtlich sein, welches Projekt bzw. welches Teilprojekt durch uns unterstützt wurde. Bild- und Filmmaterial, das im Rahmen der Gesuchstellung und der Berichterstattung an die Stanley Thomas Johnson Stiftung gesendet wird, kann auf der Website mit dem Vermerk „zVg“ publiziert werden.
7: Berichterstattung
Die Leistungsempfänger informieren die Stiftung regelmässig über den Verlauf des Projekts. Bei einer einmaligen Förderung ist ein Schlussbericht unaufgefordert spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes einzureichen. Hierzu ist das Merkblatt für Schlussberichte zu beachten. Bei mehrjährigen Projekten sind zusätzlich schriftliche Zwischenberichte gemäss Fördervereinbarung einzureichen.
8: Schlussabrechnung
Dem Schlussbericht ist eine detaillierte Schlussabrechnung beizufügen. Diese muss sich am im Antrag beigelegten Budgetplan orientieren und einen Budget-Ist-Vergleich ermöglichen.
9: Publikationen der Stanley Thomas Johnson Stiftung
Die Leistungsempfänger erklären sich mit unserer öffentlichen Berichterstattung (on- und offline) über das Projekt oder die Institution einverstanden. Im Förderbereich «Bildungsbeiträge für Einzelpersonen» wird die Berichterstattung mit der geförderten Person vorgängig abgesprochen und erfolgt anonymisiert.
10: Haftungsausschluss
Die Haftung für Inhalt und Durchführung der Projekte und Veranstaltungen liegt ausschliesslich bei den Leistungsempfängern.
11: Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb betreiben wir unsere Aktivitäten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Wir werden die zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten nur für die im Rahmen der Datenschutzhinweise oder auf andere Weise ausdrücklich mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Sowie in Fällen, in denen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
- in direktem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zweck steht, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
- für die Vorbereitung, Verhandlung und Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist,
- aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist,
- zur Begründung oder zum Schutz rechtlicher Ansprüche oder zur Abwehr von Klagen erforderlich ist.
Daten von geförderten Personen und Organisationen
Mit dem E-Mail-System und mit der Gesuchmanagementsoftware optimy werden die geschäftsinternen Kontakte mit geförderten Einzelpersonen und geförderten Organisationen verwaltet. Die Daten von Einzelpersonen und Organisationen, von denen Mitarbeitende bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung Kenntnis erhalten und die nicht öffentlich zugänglich sind, gelten als Geschäftsgeheimnis und dürfen daher Dritten weder mitgeteilt noch zugänglich gemacht werden.
Ausnahme
Im Jahresbericht dürfen die Initialen der geförderten Personen, die geförderte Ausbildung und der Förderbetrag publiziert werden. Ebenso darf im Jahresbericht der Name der Organisation, das geförderte Projekt sowie der Förderbetrag genannt werden.
Es dürfen keine besonders schützenswerte Personendaten gespeichert werden (religiöse/politische Ansichten, strafrechtliche oder soziale Massnahmen, gesundheitsbezogene Daten). Der/die Datenschutzverantwortliche macht mindestens jährliche Stichproben und löscht nicht-konforme Inhalte.
Aufbewahrung
Personendaten von geförderten Personen und Organisationen werden für die gesetzliche Frist von 10 Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.
Statistische Aufarbeitungen dürfen nur in anonymisierter Form durchgeführt werden
Daten, die für die Anmeldung zu Veranstaltungen erhoben werden, zählen gemäss Schweizer Datenschutzgesetz nicht zu den meldepflichtigen Datensammlungen.
Gesuchstellende haben das Recht, jederzeit die von der Stiftung gespeicherten persönlichen Daten einzusehen.
12: Meldepflicht bei Änderungen der Vertragsbedingungen
Sämtliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Förderbedingungen auf Seiten der Leistungsempfänger sind der Stanley Thomas Johnson Stiftung unmittelbar mitzuteilen. Dies betrifft namentlich:
- Adressänderungen
- Wesentliche Änderungen betreffend Budgetplanung und/oder Finanzierung des Projekts (z. B. Beiträge Dritter, Stipendienbeiträge durch Kanton oder andere Stiftungen bei Empfängern von individuellen Bildungsbeiträgen)
- Änderungen bei den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Empfängern von individuellen Bildungsbeiträgen